GESCHICHTE UND GESCHICHTEN
AUS DEM 18. JAHRHUNDERT

Der Österreichische Erbfolgekrieg -
die Kapitulation von Modena

Maria Theresia hat es nicht leicht gehabt, nachdem sie die Regentschaft über Österreich von ihrem Vater, Karl VI, geerbt hatte. Trotz aller internationaler "Anerkennung" der Pragmatischen Sanktion, die auch Töchtern die Erbschaft ermöglichte, fiel fast das ganze Europa über die österreichischen Länder her, als es soweit war, weil man hoffte, sich ein Stück davon abschneiden zu können.
Allen voran der wortbrüchige Erpresser Friedrich II von Preußen, der sich mit Bayern und Franzosen verbündete und ohne Kriegserklärung in Schlesien einfiel. Die Bayern drangen schon 1741 bis Linz vor, wurden aber gleich am Anfang des nächsten Jahres zurückgedrängt und am 17. Februar 1742 besetzte Österreich auch München. Am selben Tag wurde Kurfürst Karl Albrecht von Bayern in Frankfurt zum Kaiser des Heiligen Römischen Reiches gekrönt, musste aber fortan im Exil leben. Am Tag nach der Krönung schrieb er in einem Brief:
"Meine Krönung ist gestern vor sich gegangen mit einer Pracht und einem Jubel ohne gleichen, aber ich sah mich zur gleichen Zeit von Stein- und Gichtschmerzen angefallen - krank, ohne Land, ohne Geld kann ich mich wahrlich mit Hiob, dem Mann der Schmerzen, vergleichen."
Die Franzosen waren im Spätherbst 1741 an der Seite der Bayern in Prag eingedrungen und hielten die Stadt ein gutes Jahr lang besetzt, bis Karl von Lothringen die Kapitulation erzwingen konnte.
Die Franzosen hatten allerdings auch in den Niederlanden gegen England, Holland und Hannover zu bestehen, die mit Österreich liiert waren.
Im Süden kämpften die Spanier sowohl auf eigenem Territorium, als auch in Italien. Als Verbündeten hatte Maria Theresia auch Karl Emmanuel III, König von Sardinien, der in Italien an der Seite Österreichs kämpfte. Die Spanier hatten die Festung von Modena erobert, mussten am 29. Juni 1742 jedoch kapitulieren.
Das Wienerische Diarium vom 7. Juli 1742 brachte die vorgeschlagenen "Capitulations-Puncte des Commandanten", Chevalier de Negro, sowie die Zugeständnisse von General-Leutnant Baron von Schulenburg, im Auftrag des Königs von Sardinien.

Hier folgen einige Auszüge aus diesem Dokument:
 1. Solle sich die in der Festung befindliche Besatzung zu Kriegs-Gefangene ergeben
    Ist eingestanden.
 2.Die gefangene Officier sollen sich auf Parole mit Beybehaltung des Seiten-Gewehrs, wo sie wollen, hinbegeben können.
    Nachdeme sich die Besatzung als Kriegs-Gefangene ergeben, hanget solches Begehren von der Gütigkeit des Königs ab.
 6. Die Deserteurs sowol des Königs von Sardinien, als der Königin von Hungarn und Böheim sollen, obschon sie auch öfters ausgerissen, Pardon bekommen.
    Die jenige, so in dem General-Pardon begriffen, werden solchen geniessen, die andere aber haben alleine auf die Gütigkeit ihrer Souvrainen zu hoffen.
 8. Sollen zum Abzug der Guarnison Pferd und Wägen herbeygeschaffet werden.
    Ist bewilliget.
 9. Die Officier, Soldaten, und andere, so blessiert, oder krank seynd, sollen nach ihrer Genesung zu ihren Truppen abgeschicket werden.
    Ist eingestanden, jedoch daß jene, welche werden wollen, sich des Rechts, so die Kriegs-Gefangene haben, unter denen Truppen derer Souverainen, unter welchen sie sich befinden, Kriegs-Dienste anzunehmen, bedienen können.
10. Der Graf S. Donini, Befreyter von der Garde, welcher dem Gouverneur in der Festung seine Aufwartung gemachet, und andurch mit eingeschlossen worden, sollen seine völlige Freyheit erhalten.
    Ohngeachtet derselbe gleich allen anderen in die Kriegs-Gefangenschaft gerahten, bewilligen ihme solches doch Se. Königl. Majest.
11. Die National-Regimenter sollen nacher Haus gehen können.
    Wird abgeschlagen.
13. Die Equipage deren Officieren samt ihren Pferden solle denenselben wiederumen zugestellet werden.
    Wird nur für die zugestanden, so noch nicht entdecket, oder genommen worden.
14. Die Besatzung verlässet sich auf die Gütigkeit Sr. Königl. Majestät.
    Der Gouverneur wird verbunden seyn, das Gewehr, die Stücke, und anderes Kriegs-Gerähte, nebst allen anderen Kriegs- und Mund-Vorraht in dem Stande, wie sich alles gegenwärtig befindet, einzuhändigen: das jenige ausgenommen, so denen Officieren vermög des 4ten Articuls eigen gehörig ist.


Copyright Bernhard Kauntz, Wolvertem 2010



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